Vielleicht stehst Du auch gerade am Anfang Deiner Selbstständigkeit und stellst Dir die folgende Frage:
Muss ich ein Gewerbe anmelden oder bin ich freiberuflich tätig?
Hier muss zwischen den beiden Möglichkeiten eine Abgrenzung erfolgen, was nicht immer ganz einfach ist.
Schauen wir uns im ersten Schritt die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit an:
Im § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz heißt es wie folgt: Ein Gewerbebetrieb ist eine selbstständig nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinne zu erzielen und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird und keine freiberufliche Tätigkeit ist. Gewerbe sind u.a. Handelsbetriebe, Handwerks- und Industriebetriebe, die Tätigkeit als Vermittler oder Gaststättenbetriebe.
Zu beachten ist auch, dass es Gewerbebetriebe kraft Rechtsform gibt. Die GmbH und die AG zählen aufgrund Ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb. Die ausgeübte Tätigkeit ist zweitrangig.
Kommen wir zur freiberuflichen Tätigkeit:
Die freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt wird. Die Tätigkeit kann wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erzieherischer Natur sein.
Hierzu zählen die in § 18 Einkommensteuergesetz genannten Katalogberufe: Dazu zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe. Der Katalog ist nicht vollständig. Bei vergleichbaren Berufen entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Auch bei einer “wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit ist man Freiberufler.
Man kann sagen, es gibt hier drei Gruppen zu unterteilen:
- Katalogberufe: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.
- Katalogähnliche Berufe: Werbetexter, Fotograf, Kunstmaler, Musiker, Designer, Tanzlehrer etc.
- Vergleichbare Berufe bei denen aufgrund Probleme der Abgrenzung das Finanzamt entscheidet.
Die freiberufliche Tätigkeit basiert auf einer wissenschaftlichen Ausbildung. Das kann ein Hochschulstudium sein oder aber der Freiberufler kann die Kenntnisse auch im Selbststudium erworben haben oder durch seine berufliche Tätigkeit. Allerdings müssen die Kenntnisse auf dem Niveau eines Hochschulstudiums sein.
Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler
Die Abgrenzung ist manchen Fällen schwierig, da auch die freiberufliche Tätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgt. Viele Tätigkeiten beinhalten die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit und auch die des Gewerbebetriebs. Hier ist in der Regel das ausschlaggebende Kriterium die geistige, schöpferische Arbeit einer freiberuflichen Tätigkeit.
Abgrenzung bei einer gemischten Tätigkeit
Probleme kann es bei einer “gemischten Tätigkeit” geben. Übt ein Selbstständiger sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit aus, kann dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Hier sind die Tätigkeiten dann steuerlich getrennt zu beurteilen wenn zwischen ihnen kein Zusammenhang besteht. Ist eine Trennung nicht möglich und liegt eine Vermischung vor, wird das Finanzamt den Freiberufler einheitlich beurteilen und als Gewerbebetrieb einstufen.
Schauen wir uns noch am Schluss die Vorteile als Freiberufler an:
- der Freiberufler unterliegt nicht der Gewerbeordnung und muss somit kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer bezahlen
- er muss sich nicht beim Amtsgericht in das Handelsregister eintragen lassen
- er ist nicht verpflichtet in einer Kammer wie der IHK oder der Handwerkskammer Mitglied zu werden
- weniger Aufwand für die Buchhaltung, da er seine Buchhaltung in einfacher Form führen kann und lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen muss